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Anerkennung ausländischer Pflegekräfte - wir helfen Ihnen

Für reglementierte Berufe wie Pflege- und Gesundheitsberufe ist das Anerkennungsverfahren verpflichtend und Teil bzw. Grundvoraussetzung des Visa- und Einreiseprozesses. Das konkrete Anerkennungsverfahren führt eine sogenannte zuständige Stelle durch. Eine Übersicht der zuständigen Stellen in den jeweiligen Bundesländern erhalten Sie in unserem Downloadbereich in praktischen Checklisten.

Die zuständige Stelle vergleicht die ausländische mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie berücksichtigt dabei auch die individuelle Berufserfahrung und weitere Qualifikationen. Die Anerkennung und damit Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt immer für einen bestimmten deutschen Beruf, den sogenannten Referenzberuf.

Derzeit gibt noch eine hohe Inhomogenität: § 66a Pflegeberufegesetz erlaubt den Bundesländern noch bis zum 31. Dezember 2024, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse nach dem alten Krankenpflege- oder Altenpflegegesetz zu regeln. Einige Bundesländer haben bereits auf den Referenzberuf Pflegefachmann/-frau umgestellt, andere bieten noch mehrere Referenzberufe zur Wahl an. Ab 2025 wird es jedoch ausschließlich nur noch den Referenzberuf zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann geben, so dass eine Abgleichung aller Bundesländer erfolgt.

Das Anerkennungsverfahren ist vom Grundsatz her ein zweistufiges Verfahren. Zunächst wird die Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses geprüft. Im Ergebnis erhalten erhält die ausländische Fachkraft einen Bescheid, der entweder eine Gleichwertigkeit feststellt, oder es wird beschieden das die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation der ausländischen Fachkraft und dem deutschen Referenzberuf bestehen. Bei Gleichwertigkeit kann die Erlaubnis zur Berufsausübung beantragt werden. Andernfalls sind Ausgleichsmaßnahmen wie eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich.

Zur Erteilung der Erlaubnis der Berufsausübungserlaubnis sind folgende Nachweise bei der zuständigen Behörde einzureichen:

 

Nachweis der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

Gesundheitliche und persönliche Eignung

Fachsprachliche Deutschkenntnisse (B2)

Anerkennung Ihrer potentiellen Pflegefachkräfte - Kursformat:

  • Vorbereitungskurs Kenntnisprüfung in Teilzeit – ermöglicht Kursteilnahme und Arbeiten im Betrieb.

  • Online-Live-Seminar – Teilnahme am Unterricht bequem vom Arbeitsplatz oder von zu Hause.

  • keine Fahrzeiten, keine Fahrtkosten

  • Monatlicher Kurseinstieg zu jedem neuen Modulstart – keine Wartezeiten!

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Förderung und Zertifizierung:

AZAV-zertifiziert – 100% Förderung über einen Bildungsgutschein der Arbeitsagentur möglich (QCG).

 

Kursstruktur und -inhalte:

  • 330 UE zzgl. Prüfungsvorbereitung/Prüfung

  • 5 Module = jeweils 3 Wochen Unterricht in Teilzeit (Mo, Di, Fr), die vierte Woche komplett im auftraggebenden Betrieb.

  • Bereitstellung eines mehrseitigen Lernzielkatalogs für die praktische Prüfungsvorbereitung im Betrieb.

  • Fallbeispiele zur Prüfungsvorbereitung

  • Für die Teilnehmenden Unterrichtsmaterialien nach jedem Unterrichtstag.

 

Betreuung und Unterstützung:

  • Lernzielkontrollen zu jedem Modulende.

  • Teilnehmergespräche

  • Zusätzliche Förderung durch Arbeitsaufträge/Übungsaufgaben.

  • Unterstützung des Auftraggebers/Betriebs in Onlinesprechstunden.

  • Nach Absolvieren aller 5 Module: Simulationsprüfung mit Nachbesprechung.

  • Ansprechpartner für Kursinformationen, Fragen zur Förderung etc. zentral an einem Ort für alle Bundesländer (05322 5530651)

 

Prüfungsvorbereitung und -durchführung:

  • Abnahme der staatlichen Kenntnisprüfung in vielen Bundesländern an einer apm-Pflegeschule möglich.

  • Auf Wunsch Vorbereitung auf die Prüfung telc B2 Pflege mit Prüfung im telc-Prüfungszentrum.

  • festes Lehrkräfte-Team

  • Gleiche Lehrkräfte im Vorbereitungskurs Kenntnisprüfung / Kurs telc B2 Pflege = stets vertraute Ansprechpartner für Teilnehmende und Auftraggeber.

​Darf ich als Arbeitgeber ein Ausstiegsverbot für Kandidaten vertraglich festhalten? 

Als Arbeitgeber dürfen Sie dem Kandidaten natürlich nicht verbieten zu kündigen, nach Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person „das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.“ Auch die Vermittlungsgebühr können Sie, sofern sich ihr Kandidat für einen Ausstieg entscheidet, nicht zurückerhalten.  

Allerdings haben Sie ein Anrecht die Pflicht auf Rückzahlung von entstandenen Fort- und Weiterbildungskosten vertraglich festzuhalten. Beispielsweise wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitnehmers aus einem nicht von Ihnen als Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen Grund, durch Kündigung von Seiten der Arbeitgeberin aufgrund eines vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grundes, oder durch Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet wird.  

Die Rückzahlung betrifft dabei sämtliche von Ihnen als Arbeitgeber übernommenen Kosten der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, sofern diese nicht von einem anderen Leistungsträger übernommen wurden, sowie, falls zutreffend, empfangene Vergütungen während einer teilweise oder vollständige Freistellung des Arbeitnehmers. Die Rückzahlungspflicht besteht auch bei schuldhafter Nichterreichung des Fortbildungsziels oder vorzeitigem Abbruch der Fortbildung ohne hinreichenden Grund. 

Die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers kann zudem auch für einen gewissen Zeitraum nach Beendigung der Fort- und Weiterbildungen (die sogenannte Bindungsdauer) gesetzt werden, diese richtet sich nach der Länge der Fort- oder Weiterbildung, und kann mit folgender Faustformel veranschaulicht werden:



 


 


Der Bezugsrahmen der in dieser Faustformel verwendeten Dauer der Fortbildungen ist die Vollzeit. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat ab Beendigung der Fortbildung vermindert sich der zu leistende Rückzahlungsbetrag um ein X-tel  (bei 6 Monaten Bindungsdauer also jeden Monat um 1/6).

Dauer der Fort-/Weiterbildung:
bis zu 2 Monate 
Mögliche Bindungsdauer:

bis 12 Monate

Dauer der Fort-/Weiterbildung:
bis zu 1 Monat 
Mögliche Bindungsdauer:

bis 6 Monate 

Dauer der Fort-/Weiterbildung:
3-4 Monate 
Mögliche Bindungsdauer:

bis 24 Monate 

Dauer der Fort-/Weiterbildung:
6-12 Monate 
Mögliche Bindungsdauer:

bis 36 Monate 

Dauer der Fort-/Weiterbildung:
24 und mehr Monate 
Mögliche Bindungsdauer:

maximal 60 Monate 

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